Was ist ein Entwässerungsreglement?
Ein Entwässerungsreglement ist ein Gesetz auf Gemeindeebene. Es regelt, wie das Abwasser aller Liegenschaften gesammelt, abgeleitet und gereinigt wird und wer dafür welche Pflichten und Kosten trägt. Je nach Gemeinde heisst es Abwasserreglement, Siedlungsentwässerungsreglement, Kanalisationsreglement oder Reglement über die Abwasserentsorgung – gemeint ist im Kern dasselbe.
Erlassen wird das Reglement von der Gemeinde, in der Regel durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament, und oft vom Kanton genehmigt. Die Gebührenansätze stehen häufig nicht im Reglement selbst, sondern in einem Anhang, einem Tarif oder einer separaten Gebührenverordnung, damit der Gemeinderat sie anpassen kann, ohne das ganze Reglement zu ändern.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer ist das Reglement das wichtigste Dokument rund um die eigene Kanalisation. Es entscheidet, ob ein Schaden am Hausanschluss unter dem Trottoir die Liegenschaft oder die Gemeinde trifft, ob vor einem Umbau eine Kamerabefahrung eingereicht werden muss und wie hoch die Anschlussgebühr für einen Anbau ausfällt.
Rechtliche Grundlage: Bund, Kanton, Gemeinde
Das Entwässerungsreglement steht am Ende einer Kette von Vorschriften. Ganz oben steht das eidgenössische Gewässerschutzgesetz (GSchG). Es verlangt, dass verschmutztes Abwasser behandelt wird, dass Liegenschaften im Bereich öffentlicher Kanalisationen angeschlossen werden und dass die Inhaber von Abwasseranlagen diese sachgemäss betreiben und unterhalten. Es schreibt ausserdem vor, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Abwasseranlagen über Gebühren oder andere Abgaben auf die Verursacher überwälzt werden.
Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) ergänzt das Gesetz, unter anderem mit der Pflicht der Gemeinden, einen Generellen Entwässerungsplan (GEP) zu erstellen. Die Kantone setzen das Bundesrecht mit eigenen Einführungsgesetzen um und weisen den Gemeinden die Aufgabe der Siedlungsentwässerung zu. Die Gemeinde schliesslich regelt im Entwässerungsreglement, wie das alles vor Ort umgesetzt wird.
Für die technische Ausführung verweisen viele Reglemente auf die Schweizer Norm SN 592 000 zur Liegenschaftsentwässerung und auf die Richtlinien des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA). Das Reglement selbst enthält deshalb selten Rohrdurchmesser oder Gefälle, sondern verpflichtet dazu, nach dem anerkannten Stand der Technik zu bauen.
Was ein Entwässerungsreglement typischerweise regelt
Anschlusspflicht: Liegenschaften im Bereich der öffentlichen Kanalisation müssen ihr verschmutztes Abwasser in die Kanalisation einleiten. Das Reglement bestimmt, wie der Anschluss zu erstellen ist, wer die Kosten der Anschlussleitung trägt und ob mehrere Liegenschaften eine gemeinsame Leitung nutzen dürfen.
Trennung von Schmutz- und Regenwasser: Je nach GEP verlangt das Reglement, dass Dach- und Platzwasser getrennt vom Schmutzwasser abgeleitet, versickert oder verzögert in ein Gewässer eingeleitet wird. Sauberes Wasser aus Drainagen, Brunnen oder Kühlanlagen darf meist nicht in die Schmutzwasserleitung gelangen, weil es als Fremdwasser die Kläranlage unnötig belastet.
Eigentum und Unterhalt: Das Reglement legt fest, wo die private Leitung endet und die öffentliche beginnt, und verpflichtet die Eigentümer, ihre Anlagen dicht, funktionstüchtig und zugänglich zu halten. Dazu gehören Grundleitungen, Kontrollschächte, Abscheider, Pumpen und der Hausanschluss.
Bewilligung und Kontrolle: Neue Anschlüsse, Änderungen und Sanierungen sind in der Regel bewilligungspflichtig. Die Gemeinde kann Leitungen vor dem Eindecken abnehmen, Ausführungspläne verlangen, private Anlagen kontrollieren und bei Mängeln eine Sanierung mit Frist anordnen. Weitere übliche Kapitel sind Einleitverbote für Stoffe wie Öl, Fett, Lösungsmittel oder Feststoffe, Vorgaben für Gewerbebetriebe sowie die Abwassergebühren.
Abwassergebühren im Reglement
Weil das Gewässerschutzgesetz eine verursachergerechte Finanzierung verlangt, enthält jedes Entwässerungsreglement ein Gebührenkapitel. Verbreitet ist eine Kombination aus einer einmaligen Anschlussgebühr und wiederkehrenden Benützungsgebühren. Die Anschlussgebühr wird beim Neubau fällig und häufig auch dann nachträglich, wenn ein Gebäude durch Anbau, Aufstockung oder Umnutzung grösser oder wertvoller wird.
Die wiederkehrenden Gebühren setzen sich je nach Gemeinde aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr zusammen. Die Mengengebühr richtet sich meist nach dem bezogenen Frischwasser. Manche Gemeinden erheben zusätzlich eine Gebühr für Regenwasser, das von versiegelten Flächen in die Kanalisation gelangt; wer versickert, zahlt dann weniger. Bemessungsgrundlage, Ansätze und Ausnahmen unterscheiden sich stark.
Die Höhe der Gebühren lässt sich darum nicht allgemein beziffern. Verbindlich ist der aktuelle Tarif der eigenen Gemeinde. Auch der Preisüberwacher des Bundes befasst sich mit Abwassergebühren und informiert auf seiner Website über das Thema. Wer einen Umbau plant, sollte die mögliche Nachzahlung der Anschlussgebühr früh beim Bauamt abklären.
Warum jede Gemeinde anders entscheidet
Gleiche Begriffe bedeuten nicht überall dasselbe. Der wichtigste Unterschied betrifft die Eigentumsgrenze: In vielen Gemeinden gehört der ganze Hausanschluss bis zur Einmündung in den öffentlichen Kanal der Liegenschaft, auch unter Strasse und Trottoir. Andere Gemeinden übernehmen den Abschnitt ab der Parzellengrenze oder ab einem bestimmten Schacht. Wer bei einem Schaden zahlt, hängt allein von dieser Regel ab.
Auch bei den Kontrollen gehen die Gemeinden unterschiedlich vor. Einige prüfen die privaten Leitungen systematisch quartierweise im Rahmen ihres GEP und verlangen von allen Eigentümern eine Kanal-TV-Inspektion. Andere werden nur bei Baugesuchen, Neuanschlüssen oder konkreten Hinweisen auf Schäden aktiv. Ebenso verschieden sind die Vorgaben zur Versickerung, zu Rückstausicherungen und zu den Fristen für eine Sanierung.
Hinzu kommt die Organisation: Viele Gemeinden betreiben Sammelkanäle und Kläranlage gemeinsam in einem Abwasserverband. Der Verband ist dann für die Abwasserreinigungsanlage und die grossen Leitungen zuständig, während die einzelne Gemeinde mit ihrem Reglement weiterhin den Anschluss der Liegenschaften, die Bewilligungen und meist auch die Gebühren regelt.
Wo finde ich das Reglement meiner Gemeinde?
Die meisten Gemeinden veröffentlichen ihre Reglemente auf der Gemeindewebsite, oft in einer Rubrik wie «Reglemente», «Rechtssammlung» oder «Gesetzessammlung». Suchen Sie nach «Abwasserreglement», «Siedlungsentwässerungsreglement» oder «Entwässerungsreglement» zusammen mit dem Namen Ihrer Gemeinde. Achten Sie auf das Datum des Inkrafttretens und auf den separaten Gebührentarif.
Grössere Städte und Kantone bieten zusätzlich Informationsseiten zur Liegenschaftsentwässerung an, etwa die Stadt Zürich, die Stadt Winterthur oder die Kantone Aargau, Luzern und St. Gallen auf ihren Websites. Einzelne Kantone stellen den Gemeinden ein Musterreglement zur Verfügung, der Kanton Wallis etwa ein kommunales Abwasser-Musterreglement. Ein Musterreglement gilt aber erst, wenn die Gemeinde es übernommen hat.
Findet man nichts oder ist die Lage unklar, hilft das Bauamt oder Tiefbauamt der Gemeinde weiter. Dort liegen auch die Pläne der Liegenschaftsentwässerung, sofern sie beim Bau eingereicht wurden, und Auskünfte zum GEP und zum Kanalkataster.
Was bei Verkauf, Umbau und Neuanschluss verlangt werden kann
Bei einem Baugesuch prüft die Gemeinde die Entwässerung mit. Verlangt werden können ein Entwässerungsplan, der Nachweis, dass bestehende Leitungen weiterverwendet werden dürfen, eine Kanal-TV-Inspektion der Grund- und Anschlussleitungen und bei neuen oder sanierten Leitungen eine Dichtheitsprüfung. Häufig verbindet die Gemeinde die Baubewilligung mit der Auflage, schadhafte Abschnitte vor Bezug zu sanieren oder Regenwasser künftig zu versickern.
Bei einer Handänderung gibt es keine landesweite Pflicht zur Zustandsprüfung; ob das Reglement beim Verkauf etwas verlangt, ist im Einzelfall nachzulesen. Unabhängig davon übernimmt die Käuferschaft mit der Liegenschaft auch deren Leitungen samt allen Pflichten aus dem Reglement. Eine Kamerabefahrung vor dem Kauf zeigt, ob eine Sanierungsaufforderung droht, und schafft eine Grundlage für die Preisverhandlung.
Wer eine Aufforderung der Gemeinde erhält, sollte die verlangten Unterlagen genau lesen: welche Leitungsabschnitte, welches Protokollformat, welche Frist. Karo Kanaltechnik reinigt die Leitungen vor der Inspektion, befährt sie mit der Kamera, dokumentiert den Zustand nach SN EN 13508-2 und liefert ein Protokoll, das bei der Gemeinde eingereicht werden kann.
So gehen Eigentümer und Verwaltungen vor
Erstens das geltende Reglement und den Gebührentarif der Gemeinde beschaffen und die Kapitel zu Eigentumsgrenze, Unterhalt, Kontrollen und Bewilligungen lesen. Zweitens die Pläne der Liegenschaftsentwässerung suchen; fehlen sie, lassen sich Leitungsverlauf und Schächte mit Kamera und Ortungssonde bestimmen. Drittens den Zustand der Leitungen kennen, bevor die Gemeinde danach fragt.
Für Liegenschaftsverwaltungen mit vielen Objekten in mehreren Gemeinden lohnt sich eine Übersicht pro Liegenschaft: zuständige Gemeinde, Eigentumsgrenze laut Reglement, letzte Inspektion, offene Auflagen und Fristen. So lassen sich Inspektionen bündeln und Sanierungen planen, statt sie unter Zeitdruck auszulösen.
Bei der Kostenplanung gilt: Die Gebühren bestimmt die Gemeinde, die Arbeiten an den privaten Leitungen bezahlt in der Regel die Eigentümerschaft. Karo verrechnet CHF 160 pro Stunde plus CHF 60 Anfahrt (exkl. MwSt); für die Kanal-TV-Inspektion kommt ein Zuschlag ab CHF 50 dazu. Verlangt die Gemeinde eine Instandsetzung, lässt sich je nach Schadensbild grabenlos sanieren, ohne Garten oder Zufahrt aufzureissen.
Ein typischer Fall: Die Eigentümer eines Einfamilienhauses aus den 1970er-Jahren reichen ein Baugesuch für einen Anbau ein. Die Gemeinde verlangt in der Bewilligung, dass die bestehende Grund- und Anschlussleitung bis zum öffentlichen Kanal mit Kanal-TV untersucht und das Protokoll vor Baubeginn eingereicht wird, weil das Entwässerungsreglement den Hausanschluss der Liegenschaft zuordnet. Karo spült die Leitungen, befährt sie mit der Kamera und dokumentiert den Befund nach SN EN 13508-2. Zeigt das Protokoll undichte Muffen, wird die Sanierung grabenlos geplant; die Gemeinde prüft danach den Nachweis. Gleichzeitig klären die Eigentümer beim Bauamt, ob durch den Anbau eine Nachzahlung der Anschlussgebühr fällig wird.
