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Verstopfter Abfluss: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter?

Nenad Filipovic
13 Min. Lesezeit
14. Oktober 2026
Aktualisiert: 14. Oktober 2026
Einsatzfahrzeug von Karo Kanaltechnik mit Schlauch vor einem Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen bei der Rohrreinigung

Kurz erklärt

Grundsätzlich zahlt die Vermieterschaft, denn sie muss die Wohnung in tauglichem Zustand erhalten (Art. 256 OR). Kleine Reinigungen wie das Säubern des Siphons erledigen Mieter selbst (Art. 259 OR). Braucht es eine Fachfirma, trägt meist der Vermieter die Kosten – ausser der Mieter hat die Verstopfung nachweislich verursacht, etwa mit Feuchttüchern oder Fett.

Wer einen verstopften Abfluss in der Mietwohnung bezahlt, hängt davon ab, wo die Verstopfung sitzt und wer sie verursacht hat. Nach dem Schweizer Mietrecht muss die Vermieterschaft die Wohnung in einem tauglichen Zustand erhalten (Art. 256 OR). Kleine Reinigungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, erledigen Mieterinnen und Mieter dagegen selbst und auf eigene Kosten (Art. 259 OR), etwa das Reinigen eines Siphons oder das Lösen eines Haarpfropfens mit dem Pömpel. Braucht es eine Fachfirma mit Spirale oder Hochdruckgerät, oder liegt die Verstopfung in einer gemeinsamen Leitung, trägt in der Regel die Vermieterschaft die Kosten – ausser die Mieterin oder der Mieter hat die Verstopfung nachweislich durch unsorgfältigen Gebrauch verursacht.

Dieser Ratgeber erklärt den Grundsatz verständlich, zeigt typische Fälle von Lavabo bis Grundleitung, was im Stockwerkeigentum gilt, wie eine Kamerabefahrung die Ursache belegt und was Liegenschaftsverwaltungen tun können, damit es gar nicht erst zum Streit kommt. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Massgebend sind immer Ihr Mietvertrag, die Hausordnung, allenfalls das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft und der konkrete Einzelfall.

Der Grundsatz: Unterhalt bei der Vermieterschaft, kleine Reinigungen beim Mieter

Das Obligationenrecht verteilt die Pflichten klar. Die Vermieterin oder der Vermieter übergibt die Wohnung in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand und muss sie während der ganzen Mietdauer in diesem Zustand erhalten. Dazu gehört, dass Abwasser aus Küche, Bad und WC zuverlässig abfliesst. Die Abwasserleitungen sind Teil der Liegenschaftsentwässerung, und für deren Betrieb und Instandhaltung ist die Eigentümerschaft zuständig – mehr dazu im Glossarbeitrag zur Unterhaltspflicht.

Die Ausnahme ist der sogenannte kleine Unterhalt. Mängel, die sich durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt nötige Reinigungen oder Ausbesserungen beheben lassen, beseitigen Mieterinnen und Mieter nach Ortsgebrauch selbst. Beim Abfluss heisst das typischerweise: Sieb und Ablaufstopfen reinigen, Haare aus dem Duschablauf entfernen, den Geruchsverschluss unter dem Lavabo abschrauben und ausspülen oder einen oberflächlichen Pfropfen mit der Saugglocke lösen. Das Gesetz nennt keinen Frankenbetrag. Manche Mietverträge setzen eine eigene Grenze; ob eine solche Klausel im Einzelfall gilt, beurteilen Fachstellen.

Nach verbreiteter Auffassung endet der kleine Unterhalt dort, wo es Fachwissen oder Spezialgerät braucht. Muss eine Rohrreinigungsfirma mit Spirale, Rohrreinigungsmaschine oder Hochdruckspülung anrücken, handelt es sich in der Regel nicht mehr um eine kleine Reinigung im Sinne des Gesetzes – und die Kosten liegen dann grundsätzlich bei der Vermieterschaft.

Das Verursacherprinzip: wann Mieter doch bezahlen

Mieterinnen und Mieter müssen die Wohnung sorgfältig gebrauchen (Art. 257f OR). Verursacht jemand eine Verstopfung durch unsachgemässen Gebrauch, kann die Vermieterschaft die Kosten für die Behebung auf ihn überwälzen. Typische Beispiele sind Feuchttücher, Wattestäbchen, Hygieneartikel oder Katzenstreu im WC, Bratfett und Frittieröl im Küchenablauf, Essensreste und Kaffeesatz im Spülbecken oder Bauschutt, Fliesenkleber und Gips nach eigenen Renovationsarbeiten.

Wichtig ist die Beweisfrage: Wer die Kosten weiterverrechnen will, muss in der Regel belegen können, dass die Mieterin oder der Mieter die Verstopfung tatsächlich verursacht hat. In einem Mehrfamilienhaus mit gemeinsamen Leitungen ist das ohne Nachweis kaum möglich. Eine Verstopfung durch Alterung der Leitung, zu geringes Gefälle, Ablagerungen über Jahre, eingewachsene Wurzeln oder einen Leitungsschaden ist kein Verschulden der Mieterschaft. Solche Ursachen gehen zulasten der Eigentümerschaft.

  • Feuchttücher, Wattestäbchen, Hygieneartikel oder Katzenstreu im WC: Verursacher kann haftbar sein.
  • Bratfett, Frittieröl und Speisereste im Küchenablauf: Verursacher kann haftbar sein.
  • Bauschutt, Mörtel oder Fliesenkleber nach eigener Renovation: Verursacher kann haftbar sein.
  • Haare und Seifenreste im Siphon: kleiner Unterhalt, in der Regel Sache der Mieterschaft.
  • Ablagerungen über Jahre, Wurzeleinwuchs, Rohrschäden, zu wenig Gefälle: Sache der Vermieterschaft.

Wo sitzt die Verstopfung? Drei typische Fälle

In der Praxis entscheidet der Ort der Verstopfung oft schon über die Kostenfrage. Darum lohnt es sich, kurz zu prüfen, ob nur ein einzelner Ablauf betroffen ist oder ob mehrere Abläufe gleichzeitig langsam werden, gluckern oder Wasser zurückdrücken.

Erstens: Nur ein Ablauf in der Wohnung ist betroffen, etwa das Lavabo oder die Dusche, und der Pfropfen sitzt im Siphon oder kurz dahinter. Das ist der klassische Fall des kleinen Unterhalts, den Mieterinnen und Mieter selbst lösen. Wie das ohne Chemie gelingt, zeigt unser Ratgeber Verstopfter Abfluss: Erste Hilfe. Hilft das nicht und braucht es eine Fachfirma, stellt sich die Verursacherfrage.

Zweitens: Die Verstopfung liegt in der Anschlussleitung der Wohnung oder im Fallstrang, also in der senkrechten Leitung, an die mehrere Wohnungen angeschlossen sind. Typisches Zeichen: Beim Duschen in der oberen Wohnung steigt in der unteren Wohnung Wasser im Lavabo oder in der Dusche hoch. Ein Fallstrang dient allen Parteien, darum ist hier fast immer die Vermieterschaft zuständig – ausser die Ursache lässt sich einer bestimmten Wohnung zuordnen.

Drittens: Die Verstopfung sitzt ausserhalb der Wohnung, in der Grundleitung unter dem Keller, im Kontrollschacht oder im Hausanschluss bis zur öffentlichen Kanalisation. Diese Leitungen gehören zur Liegenschaft. Reinigung und Reparatur sind Sache der Eigentümerschaft, Mieterinnen und Mieter haben damit in der Regel nichts zu tun. Wo genau die private Leitung endet und der Gemeindekanal beginnt, regelt das Abwasserreglement der Gemeinde.

SituationWer zahlt in der Regel?Hinweis
Haare oder Seife im Siphon von Lavabo oder DuscheMieterin oder Mieterkleiner Unterhalt nach Art. 259 OR
Einzelner Ablauf, Fachfirma mit Spirale nötig, keine FehlbenutzungVermieterschaftUnterhaltspflicht nach Art. 256 OR
Verstopfung nachweislich durch Feuchttücher, Fett oder BauschuttVerursacherin oder VerursacherNachweis nötig, z. B. Bericht der Fachfirma
Fallstrang, mehrere Wohnungen betroffenVermieterschaftVerursacher im Mehrfamilienhaus meist nicht feststellbar
Grundleitung, Schacht, HausanschlussEigentümerschaftGrenze zur Gemeinde laut Abwasserreglement
Stockwerkeigentum, gemeinsame LeitungGemeinschaftVerteilung nach Reglement bzw. Wertquoten

Melden statt warten: die Pflichten der Mieterschaft

Mieterinnen und Mieter müssen Mängel, die sie nicht selbst beheben müssen, der Vermieterschaft melden (Art. 257g OR). Wer einen langsam ablaufenden Abfluss oder wiederholten Kanalgeruch über Wochen ignoriert und es entsteht dadurch ein grösserer Schaden, etwa ein Wasserschaden in der Wohnung darunter, kann für diesen Mehrschaden haftbar werden. Melden Sie Probleme darum früh und am besten schriftlich, per E-Mail oder über das Portal der Verwaltung.

Bei einem echten Notfall – Wasser läuft über, Abwasser drückt aus dem Bodenablauf, die Wohnung darunter ist betroffen – geht Schadenminderung vor. Versuchen Sie zuerst, Vermieterschaft, Verwaltung oder Hauswartung zu erreichen. Gelingt das nicht, ist es in der Regel vertretbar, das Nötige zur Schadenbegrenzung zu veranlassen; ob und wie weit die Kosten erstattet werden, hängt vom Einzelfall ab. Dokumentieren Sie Situation und Zeitpunkt mit Fotos und bewahren Sie den Rapport der Fachfirma auf. Für dringende Fälle ist der Notfalldienst von Karo Kanaltechnik rund um die Uhr erreichbar.

  1. Schritt 1: Nicht weiter spülen

    WC nicht nochmals betätigen, kein Wasser mehr in den betroffenen Ablauf giessen, bei Bedarf das Eckventil am Spülkasten schliessen.

  2. Schritt 2: Selbst lösbar?

    Siphon reinigen oder Saugglocke einsetzen. Keine aggressiven Chemiereiniger, sie lösen den Pfropfen oft nicht und können Leitungen angreifen.

  3. Schritt 3: Vermieterschaft informieren

    Mangel schriftlich melden, mit Datum, betroffenen Abläufen und Fotos. Bei mehreren betroffenen Wohnungen auch die Nachbarn erwähnen.

  4. Schritt 4: Fachfirma durch die Verwaltung

    In der Regel beauftragt die Verwaltung die Rohrreinigung. Nur wenn niemand erreichbar ist und Schaden droht, selbst einen Notdienst rufen.

  5. Schritt 5: Rapport aufbewahren

    Der Arbeitsrapport hält fest, wo die Verstopfung sass und was sie verursacht hat. Er ist die Grundlage für die Kostenfrage.

Der Nachweis: was die Kamerabefahrung zeigt

Ob eine Verstopfung durch Fehlbenutzung oder durch den Zustand der Leitung entstanden ist, lässt sich nach der Reinigung oft nur mit der Kamera sicher beantworten. Bei einer Kanal-TV-Inspektion fährt eine Rohrkamera durch die Leitung und zeigt Ablagerungen, Wurzeln, Risse, versetzte Muffen oder Gegenstände, die nicht ins Abwasser gehören. Karo Kanaltechnik dokumentiert die Befunde nach der Norm SN EN 13508-2, mit Bildern und Position in der Leitung. Was eine Kamerabefahrung technisch leistet, erklärt unser Glossar.

Für alle Beteiligten hat das Protokoll Vorteile: Die Vermieterschaft kann eine Verursachung belegen, wenn tatsächlich Feuchttücher oder Fett den Strang verschlossen haben. Mieterinnen und Mieter können umgekehrt zeigen, dass etwa eine abgesackte Leitung oder Wurzeleinwuchs die Ursache war. Und die Verwaltung erhält eine sachliche Grundlage für die Frage, ob nach der Reinigung eine Sanierung nötig ist. Eine Kamerakontrolle verrechnet Karo als Zuschlag ab CHF 50 zur Reinigung.

Was kostet die Behebung einer Verstopfung?

Karo Kanaltechnik verrechnet die Rohrreinigung nach Aufwand: CHF 160 pro Arbeitsstunde plus CHF 60 Anfahrt, exkl. MwSt. Als Richtwerte für einen einzelnen Ablauf gelten bei Lavabo, Dusche oder Badewanne ca. CHF 40, bei Küche oder WC ca. CHF 80, jeweils zuzüglich Anfahrt. Ein verstopftes Lavabo kostet so rund CHF 100 exkl. MwSt bzw. CHF 108.10 inkl. 8,1 % MwSt, ein WC rund CHF 140 exkl. bzw. CHF 151.34 inkl. MwSt. Ein typischer Einsatz im Einfamilienhaus liegt bei rund CHF 150 bis 400, eine volle Stunde mit Anfahrt bei CHF 220 exkl. bzw. CHF 237.82 inkl. MwSt. Alle Details finden Sie auf der Seite Kanalreinigung Kosten und bei der Rohrreinigung.

Diese Beträge zeigen auch, warum ein Streit über die Kosten selten lohnt: Bei einem einzelnen Ablauf geht es um überschaubare Summen. Teuer wird es erst, wenn eine Verstopfung lange ignoriert wird, Abwasser zurückstaut und einen Wasserschaden verursacht, oder wenn sich bei der Reinigung ein Leitungsschaden zeigt, der saniert werden muss. Diese Folgekosten trägt in aller Regel die Eigentümerschaft – oder die Versicherung.

Und die Versicherung?

Die Kosten für das reine Entstopfen deckt eine Versicherung nicht in jedem Fall. Ob eine Gebäudeversicherung, eine Gebäudewasserversicherung oder eine Zusatzdeckung auch Rohrreinigungen übernimmt, hängt von der jeweiligen Police ab. Anders ist es bei Folgeschäden: Läuft Wasser über und beschädigt Parkett, Wände oder die Wohnung darunter, kann je nach Fall eine Gebäudewasser-, Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung eintreten. Hat die Mieterin oder der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht, prüft häufig deren Privathaftpflichtversicherung die Übernahme. Melden Sie Schäden rasch der eigenen Versicherung und klären Sie die Deckung direkt mit ihr ab. Was im Ernstfall zu tun ist, beschreibt unser Ratgeber Wasserrohrbruch: Was tun und wer zahlt?.

Stockwerkeigentum: Sonderrecht oder gemeinschaftlicher Teil?

Im Stockwerkeigentum kommt eine zweite Ebene dazu. Leitungen, die auch anderen Stockwerkeigentümern dienen, können nach dem Zivilgesetzbuch nicht zu einem Sonderrecht erklärt werden (Art. 712b ZGB). Fallstränge, Grundleitungen, Schächte und der Hausanschluss sind darum in der Regel gemeinschaftliche Teile. Ihr Unterhalt ist Sache der Gemeinschaft, die Kosten werden nach dem Reglement oder nach Wertquoten verteilt (Art. 712h ZGB) und in der Regel über die gemeinschaftlichen Kosten abgerechnet.

Die Anschlussleitung innerhalb einer Einheit bis zum gemeinsamen Strang kann dagegen dem Sonderrecht zugeordnet sein. Verstopft nur das eigene Lavabo, zahlt die Stockwerkeigentümerin oder der Stockwerkeigentümer selbst. Hat eine Partei eine Verstopfung im gemeinsamen Strang nachweislich verursacht, kann die Gemeinschaft die Kosten nach den allgemeinen Regeln von ihr zurückfordern. Ist die Stockwerkeinheit vermietet, gilt gegenüber den Mietern das Mietrecht: Sie wenden sich an ihre Vermieterin, also die Stockwerkeigentümerin, und diese klärt die Kosten mit der Gemeinschaft. Die konkrete Abgrenzung steht im Begründungsakt und im Reglement.

Nebenkosten: darf eine Kanalreinigung abgerechnet werden?

Nebenkosten darf die Vermieterschaft nur verrechnen, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich und einzeln vereinbart sind, und nur für tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Sache (Art. 257a und 257b OR). Eine periodische, vorbeugende Reinigung der Leitungen kann darunter fallen, wenn sie im Vertrag als Nebenkostenposition ausgewiesen ist. Reparaturen, Erneuerungen und die Sanierung schadhafter Leitungen gehören dagegen nicht in die Nebenkostenabrechnung, sie sind durch den Mietzins abgegolten. Wer bei einer Position unsicher ist, kann Belege einsehen und sich an eine Fachstelle wenden.

Tipps für Liegenschaftsverwaltungen

Für Verwaltungen und Eigentümer mehrerer Liegenschaften sind Verstopfungen ein wiederkehrendes Thema. Einige Massnahmen reduzieren sowohl die Einsätze als auch die Diskussionen über die Kosten. Wie Karo Verwaltungen dabei unterstützt, zeigt die Seite für Liegenschaftsverwaltungen.

  • Merkblatt für Mieter: In der Hausordnung oder beim Einzug klar festhalten, was nicht in WC und Küchenablauf gehört, und was als kleiner Unterhalt gilt.
  • Eine Ansprechstelle für Notfälle: Telefonnummer der Hauswartung oder eines 24-Stunden-Dienstes gut sichtbar im Treppenhaus aufhängen.
  • Vorbeugende Reinigung: Fallstränge und Grundleitungen in Intervallen spülen lassen, die zur Nutzung passen, statt nur im Störungsfall zu reagieren.
  • Rapport und Kamera verlangen: Bei jeder Reinigung den Ort und die Ursache der Verstopfung festhalten lassen, bei Verdacht auf Fehlbenutzung oder Schaden mit Kamera-Dokumentation.
  • Wiederholungen ernst nehmen: Verstopft derselbe Strang mehrmals, steckt oft ein baulicher Grund dahinter. Eine Zustandsaufnahme klärt, ob eine Sanierung nötig ist.

So bleibt die Kostenfrage sachlich: Ist die Ursache dokumentiert, lässt sich fair entscheiden, ob es sich um Unterhalt der Liegenschaft handelt oder ob jemand die Leitung falsch benutzt hat. Und wer den Zustand seiner Leitungen kennt, plant Sanierungen, bevor aus einer Verstopfung ein Wasserschaden wird.

Wo erhalten Mieter und Vermieter verbindlich Auskunft?

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Bei Uneinigkeit helfen Fachstellen weiter: Mieterinnen und Mieter erhalten Auskunft beim Mieterinnen- und Mieterverband (mieterverband.ch), Eigentümerinnen und Vermieter bei den Hauseigentümerverbänden. Kommt keine Einigung zustande, ist die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks oder der Gemeinde die erste Anlaufstelle; das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist in der Regel kostenlos. Einen verständlichen Überblick zum Thema bietet auch der SRF-Konsumentenbeitrag «Verstopftes Lavabo – wer bezahlt den Sanitär? Mieterin oder Vermieter» aus der Sendung «Kassensturz/Espresso».

Technische Fragen zur Ursache einer Verstopfung, zur Reinigung und zum Zustand der Leitungen beantwortet Karo Kanaltechnik gerne. Wir reinigen chemiefrei mit Spirale oder Hochdruckspülung bis 200 bar, dokumentieren auf Wunsch mit der Kamera und liefern einen Rapport, der für Mieter, Vermieter und Verwaltung nachvollziehbar ist.

Häufige Fragen

Wer bezahlt einen verstopften Abfluss in der Mietwohnung?+

Grundsätzlich die Vermieterschaft, denn sie muss die Wohnung in tauglichem Zustand erhalten (Art. 256 OR). Kleine Reinigungen wie das Säubern des Siphons erledigen Mieter selbst (Art. 259 OR). Haben Mieter die Verstopfung nachweislich durch Fehlbenutzung verursacht, etwa mit Feuchttüchern oder Fett, können sie die Kosten tragen müssen.

Muss ich als Mieter den Rohrreiniger selbst bezahlen?+

In der Regel nicht, wenn eine Fachfirma mit Spirale oder Hochdruckgerät nötig ist und Sie die Verstopfung nicht verursacht haben. Das gilt nach verbreiteter Auffassung nicht mehr als kleiner Unterhalt. Melden Sie den Mangel zuerst der Vermieterschaft und lassen Sie die Verwaltung den Auftrag erteilen.

Was gehört beim Abfluss zum kleinen Unterhalt?+

Arbeiten, die man ohne Fachwissen und Spezialgerät selbst erledigt: Abflusssieb und Stopfen reinigen, Haare aus dem Duschablauf ziehen, den Siphon unter dem Lavabo abschrauben und ausspülen oder einen Pfropfen mit der Saugglocke lösen. Einen festen Frankenbetrag nennt das Gesetz nicht; massgebend sind Vertrag und Ortsgebrauch.

Wer zahlt, wenn der Fallstrang im Mehrfamilienhaus verstopft ist?+

Ein Fallstrang dient mehreren Wohnungen, darum ist die Reinigung in der Regel Sache der Vermieterschaft bzw. Eigentümerschaft. Kosten auf einzelne Mieter abzuwälzen, setzt voraus, dass die Ursache eindeutig einer Wohnung zugeordnet werden kann – etwa durch einen Rapport mit Kamerabefund.

Wie lässt sich beweisen, wer die Verstopfung verursacht hat?+

Am zuverlässigsten mit dem Arbeitsrapport der Fachfirma und einer Kamerabefahrung nach der Reinigung. Die Bilder zeigen, ob Feuchttücher, Fett oder Bauschutt die Leitung verschlossen haben oder ob Wurzeln, Risse, Ablagerungen oder ein Leitungsschaden die Ursache sind. Karo dokumentiert nach SN EN 13508-2.

Darf ich bei einer Verstopfung selbst einen Notdienst rufen?+

Zuerst sollten Sie Vermieterschaft, Verwaltung oder Hauswartung informieren. Ist bei einem Notfall niemand erreichbar und droht ein Schaden, etwa weil Abwasser zurückstaut, ist es in der Regel vertretbar, das Nötige zur Schadenminderung zu veranlassen. Ob die Kosten erstattet werden, hängt vom Einzelfall ab. Dokumentieren Sie die Situation mit Fotos und bewahren Sie den Rapport auf.

Was gilt bei Stockwerkeigentum?+

Leitungen, die mehreren Einheiten dienen, wie Fallstränge, Grundleitungen und Hausanschluss, sind in der Regel gemeinschaftliche Teile (Art. 712b ZGB). Die Kosten trägt die Gemeinschaft nach Reglement oder Wertquoten. Die Leitung innerhalb der eigenen Einheit bis zum Strang kann dem Sonderrecht zugeordnet sein.

Darf die Vermieterschaft eine Kanalreinigung über die Nebenkosten abrechnen?+

Nur wenn die Position im Mietvertrag ausdrücklich als Nebenkosten vereinbart ist und es um eine periodische, vorbeugende Reinigung geht. Reparaturen und die Sanierung schadhafter Leitungen gehören nicht in die Nebenkosten, sie sind mit dem Mietzins abgegolten.

Was kostet die Behebung einer Verstopfung bei Karo?+

Karo verrechnet CHF 160 pro Arbeitsstunde plus CHF 60 Anfahrt, exkl. MwSt. Richtwerte: Lavabo, Dusche oder Badewanne ca. CHF 40, Küche oder WC ca. CHF 80, jeweils plus Anfahrt. Ein Einsatz im Einfamilienhaus liegt meist bei CHF 150 bis 400. Eine Kamerakontrolle kostet ab CHF 50 Zuschlag.

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Nenad Filipovic

Autor · Karo Kanaltechnik GmbH

Schlagwörter

MietrechtVerstopfungRohrreinigungLiegenschaftsverwaltungStockwerkeigentumKosten

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